STATUTEN der Gewerkschaft Personal der Musik-Akademie der Stadt Basel

Art. 1 Name, Sitz und Zweck

1.1    Unter dem Namen «Gewerkschaft Personal der Musik-Akademie Basel» (im
         Folgenden als GP MAB bezeichnet) besteht, mit Sitz in Basel, ein Verein im Sinne von 
         Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2   Vereinszweck ist die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und materiellen
         Interessen aller Angestellten der Musik-Akademie Basel (im Folgenden als MAB
         bezeichnet) und der Hochschule für Musik (HSM) der Fachhochschule
         Nordwestschweiz (FHNW).
1.3   Die GP MAB ist mit der Gewerkschaft VPOD assoziiert, bleibt aber als Verein
         selbstständig. Die einzelnen Mitglieder sind nicht Mitglied im VPOD.

Art. 2 Organisation
2.1   Die Organe des Vereins sind:

         a) Die Mitgliederversammlung (im Folgenden als MV bezeichnet)

         b) Der Vorstand

         c) Die Rechnungsrevisorinnen und revisoren

2.2   Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar.

Art. 3 Mitgliedschaft
3.1   Die Mitgliedschaft steht allen offen, ist aber als Interessensverbund aller
        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der MAB/HSM konzipiert.
3.2   Die Direktorin, der Direktor sowie die Leiterinnen, die Leiter der Institute dürfen nicht
         Mitglied der GP MAB sein.
3.3   Die Mitgliedschaft erwirbt man durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrags, der sich aus
        dem Beitrag an den VPOD und dem Beitrag an die GP MAB zusammensetzt.
3.4   Die Statuten können nach Eintritt beim Vorstand GP MAB bezogen werden.
3.5   Das Mitglied verpflichtet sich zum Besuch der ordentlichen und ausserordentlichen MV
         und zur fristgerechten Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
3.6   Der Austritt aus dem Verein kann dem Vorstand GP MAB bis spätestens vier Wochen
         vor Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden.

Art. 4 Die Mitgliederversammlung
4.1   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten des
         laufenden Vereinsjahres statt. Die Mitgliederversammlung befindet insbesondere über
         folgende Punkte:
         a) Jahresbericht und Decharge des Vorstandes
         b) Jahresrechnung und Revisionsbericht
         c) Wahl des Vorstandes
         d) Wahl des Präsidiums / Vizepräsidiums und der Kassierin, des Kassiers
         e) Wahl von zwei Revisorinnen, Revisoren für die Dauer von einem Jahr
4.2   Eine ausserordentliche MV wird einberufen auf Wunsch des Vorstandes oder von 5%
        der Mitglieder.
4.3   Die Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 21 Tage vor der MV zugestellt
        werden. Anträge zu den Traktanden können bis zum 10. Tag vor der MV dem Vorstand
        schriftlich eingereicht werden.
4.4   Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Auf
         nicht traktandierte Geschäfte wird nur eingegangen, wenn zwei Drittel der
         Anwesenden diese unterstützen. Ein Beschluss benötigt ein einfaches Mehr.
4.5   Statutenänderungen können nur nach ordentlicher Traktandierung und mit einem Mehr
         von zwei Dritteln beschlossen werden. Im Übrigen gilt das relative Mehr der
         abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Wahl bzw. Abstimmung
         durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des
         Präsidenten. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein geheimes
         Verfahren verlangt wird.
4.6   Über die MV ist ein Beschluss-Protokoll zu führen.

Art. 5 Der Vorstand
5.1   Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die auf vier Jahre gewählt sind.
        Nach Möglichkeit sollen alle Institute im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand ist
        beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und die Präsidentin, der
        Präsident oder die Vizepräsidentin, der Vizepräsident anwesend sind.
5.2   Das Präsidium, Vizepräsidium und die Kassierin, der Kassier werden von der MV
        bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
5.3  Bei vorzeitigem Freiwerden des Präsidiums übernimmt bis zur nächsten MV ein in
        Kooptation gewähltes Vorstandsmitglied das Amt.
5.4  Ein Rücktritt aus dem Vorstand ist mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu erklären.
5.5  Muss ein Vorstandsmitglied seine Mitarbeit beenden, ohne die Demissionsfrist
        einhalten zu können, kann der Vorstand in eigener Kompetenz eine Ergänzungswahl
        (Kooptation) durchführen. Die Kooptation kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
        des Gesamtvorstandes erfolgen und muss durch die nächste MV bestätigt werden.
5.6   Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen seines Budgets Hilfskräfte einzustellen bzw.
        Dritte zur Beratung oder Vertretung beizuziehen.

Art. 6 Ausstandspflicht
6.1   Vorstandsmitglieder, die sich um eine Stelle in die Direktion oder in eine Institutsleitung
        bewerben, treten vom Datum ihrer Bewerbung an in den Ausstand. Der Ausstand
        dauert bis zur definitiven Stellenvergabe und kann durch einen allfälligen Rückzug der
        Bewerbung nicht vorzeitig beendet werden. Im Falle einer Wahl in die Leitung der MAB
        legt das Mitglied seine Mitgliedschaft in der GP MAB mit sofortiger Wirkung nieder.

Art. 7 Ausschluss
7.1  Ein Vereinsmitglied, dessen Verhalten den Bestrebungen der GP MAB zuwiderläuft
        bzw. sich als vereinsschädigend erweist, kann durch den Vorstand unter Angaben von
        Gründen ausgeschlossen werden.
7.2  Die Ausschlussentscheidung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln des
        Gesamtvorstandes und muss dem Mitglied schriftlich eröffnet werden.
7.3  Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied steht das Recht zu, an die MV zu gelangen
        und gegen den Ausschluss zu rekurrieren. Der Rekurs muss innert 30 Tagen nach der
        Ausschlussmitteilung schriftlich dem Vorstand zugestellt werden.

Art. 8 Haftung
8.1  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
        Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 9 Auflösung
9.1  Die Auflösung der GP MAB bedarf einer Urabstimmung unter sämtlichen Mitgliedern
        und erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtmitgliederzahl.
9.2  Bei der Erwägung einer allfälligen Vereinsauflösung sind die Leitungsgremien des
        VPOD durch den Vorstand unverzüglich zu informieren.
9.3  Über die Verwendung eines allfälligen Vermögenssaldos entscheidet die letzte MV.

Art. 10 Gültigkeit der Statuten, Übergangsbestimmungen
10.1  Diese Statuten treten ab dem 7. März 2015 in Kraft, nachdem sie an der ordentlichen 
          MV angenommen worden sind.
10.2  Der vierjährige Turnus der Vorstandswahlen beginnt mit dem Vereinsjahr 2015.